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Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor — Art. 3 Abs. 2 | Art. 4 Abs. 5 | Art. 5 Abs. 1 | Art. 6 Abs. 2

Artikel 3

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir nur die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investmententscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen.
Wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für unsere Kunden bedeuten, dann machen wir in unserer Beratung darauf aufmerksam.
Versicherer ohne für uns erkennbare Nachhaltigkeitsstrategien in ihren Investmententscheidungen bieten wir nicht an.

Artikel 4

Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Derzeit fehlen noch technische Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörde sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften, um detailliert prüfen zu können, welche nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden können.
Auf Grund der derzeit eingeschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt. Auf speziellen Wunsch des Kunden werden sie aber auf Basis der von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen in unserer Beratung berücksichtigt. Für ihre Richtigkeit sind wir Vermittler nicht verantwortlich.
Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

Artikel 5

Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Unsere Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen fällt nicht unterschiedlich aus — die Höhe der Vergütung wird nicht dadurch beinflußt, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht.

Artikel 6

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozeß

Wir halten die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisken in der Beratung zu Versicherungs- anlageprodukten, Basis- und Riesterrenten und betrieblichen Altersvorsorgeprodukten für nicht ausschlaggebend, da die Versicherungsgesellschaften bereits in ihren vorvertraglichen Informationen über die Berücksichtigung ausreichend informieren.
Somit erfolgt durch uns Vermittler keine weitere Berücksichtigung.

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© 2007 G. Langenberg GmbH — http://www.g-langenberg-gmbh.de/ — Stand 2022-07-27